AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Vertragspartnern und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma VMT – Torsten Frech (nachfolgend jeweils nur VMT genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge.

2. Sie gelten für alle Leistungen, beispielsweise für die Konzeption von Events, Organisation, Planung, Umsetzung und Betreuung von Veranstaltungen, sowie die Vermittlung von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen. Zudem bei der Vermietung und/oder Verkauf von Waren.

3. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor.

4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von VMT ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden, ansonsten werden entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich widersprochen.

5. Die Geschäftsbeziehungen zwischen VMT und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechts-wahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in den der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. 

6. Gerichtsstand, für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, ist das für den Sitz von VMT zuständige Gericht, soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

7. Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend. 

8. Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform. Diese ist auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument (z.B. Mail) gewahrt.

9. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

10. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
 

§ 2 Definitionen

1. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

2. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Sofern Unternehmer nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln, kommen ihnen ebenfalls die für Verbraucher bestimmten Rechte zugute und sie gelten als Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.

3. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

4. Veranstalter im Sinne dieser AGB ist der Kunde. Der Kunde ist als Veranstalter von Veranstaltungen sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten, zuständig.  


§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

1. Grundlage des Vertragsschlusses ist das schriftliche Angebot von VMT, in dem alle Leistungen und die Kosten aufgeführt sind. Das Angebote von VMT ist freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, VMT mit der Durchführung von Dienstleistungen zu beauftragen. 

2. Abweichend von Abs. 1 kann dies aufgrund von Aufwand (z.B. Fahrtkosten, Spesen, Personalabrechnung nach Zeit, usw.) stattfinden. Hier gelten die jeweils gültigen Berechnungsgrundlagen von VMT.

3. Der Kunde gibt durch die Beauftragung ein verbindliche Willenserklärung auf Abschluss des Vertrages ab.

4. Der Vertrag zwischen dem Kunden und VMT kommt final durch die schriftliche Annahmeerklärung / Willenserklärung seitens VMT zustande. 

5. Entsprechendes gilt für Änderungen, Ergänzungen, oder Nebenabreden. 

6. VMT ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden, einzelne Positionen des Angebotes zu verändern. 

7. Die Änderungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden könnten, teilt VMT dem Kunden mit. Durch die Veränderungen besteht der geschlossene Vertrag weiter.

8. Verträge mit Dritten dürfen von VMT auch im Namen und mit Vollmacht des Kunden ausgeführt werden, sobald der Kunde dem zustimmt. Dies betrifft beispielsweise Buchung von Personal oder Buchung von Räumlichkeiten.

9.  Freiwillige Zusatzleistungen außerhalb des Vertragswerks obliegen der Vollmacht von VMT. Diese können jederzeit eingestellt werde, was seitens des Kunden nicht zu einem Kündigungsrecht führt oder ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. 
 

§ 4 Konzeption und Urheberschutz 

 1. Alle Konzepte und geistigen Leistungen von VMT (bspw. Entwürfe und Zeichnungen) bleiben im Eigentum von VMT. Der Kunde erwirbt durch das Zustandekommen des Vertrages und Zahlung des vereinbarten Betrages nur das Recht der Nutzung zum festgelegten Zweck. Ohne die Zustimmung von VMT darf der Kunde diese nur für die Dauer der Veranstaltung nutzen. Eine Weitergabe an fremde Dritte ist nur durch Zustimmung von VMT zulässig.

2. Wiederholung oder Mehrfachnutzungen von Konzeptionen von VMT sind kostenpflichtig und es Bedarf der Zustimmung von VMT.

3. Überlässt der Kunde Vorlagen (bspw. Präsentationen, Fotos, etc.) an VMT, so werden diese unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist und diese Berechtigung an VMT überträgt.

4. Erhält VMT nach der Konzeption keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen im Eigentum von VMT.

5. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen an fremde Dritte weiterzugeben. 
 

§ 5 Pflichten des Kunden 

1. Der Kunde hat alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich an VMT zu melden. Verzögerungen, die aus fehlender Mitwirkung des Kunden entstehen, können nicht zu Lasten von VMT ausgelegt werden. 

2. Der Kunde ist als Veranstalter dazu verpflichtet alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu erfüllen und evtl. anfallende Genehmigungen für die Veranstaltung rechtzeitig einzuholen. Durch Beauftragung, in schriftlicher Form, können einzelne Leistungen (z.B. Sicherheitskonzepte, Genehmigungen, etc.) durch VMT erbracht werden. 

3. Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen oder wesentliche vertragliche Informationen hat der Kunde unverzüglich an VMT in Schriftform mitzuteilen.   

4. Der Kunde verpflichtet sich als Veranstalter für die anstehende Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht abzuschließen.  

5.  GEMA Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art sind Sache des Veranstalters. Durch Beauftragung, in schriftlicher Form, können diese Leistungen durch VMT erbracht werden. 

6. Ton-, Film- und Fotoaufzeichnung, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, müssen in beiderseitigem Einvernehmen, den jeweils anderen Parteien frei gegeben werden.  

 
§ 6 Vermietung

1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, VMT oder ein Dritter den Transport durchführt.

2. Wird das Mietende überschritten gerät der Kunde in Verzug. In diesem Fall entspricht der Verzugsschaden mindestens der vereinbarten Tagesmiete. Eine Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses.

3. VMT ist verpflichtet, dass bestelltes Mietmaterial in angemessenem Zustand zu liefern. VMT ist berechtigt, bestelltes Mietmaterial durch gleichwertiges oder besseres zu ersetzen.

4. Alle Angaben über die Mietgegenstände (z.B. technische Leistung) sind unverbindlich und berufen sich meist auf die Herstellerangaben, für die VMT nicht haftbar gemacht werden kann. 

5. Der Kunde ist verpflichtet, gemietete Sachen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und vorhandene Mängel zu melden, anderenfalls gilt die Mietsache als ordnungsgemäß geliefert.

6. Der Kunde hat die Mietsache mit Sorgfalt zu verwenden und haftet für alle Schäden, Folgeschäden und Kostenaufwendungen.

7. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

8. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von VMT angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

9. Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und/oder das Befördern und Betreiben des Mietgegenstandes außerhalb Deutschlands ist ohne schriftliche Genehmigung von VMT nicht gestattet.

10. Für sämtliche Folgeschäden, die die Nichtbeachtung hervorruft, haftet der Kunde.  

11. Der Kunde ist verpflichtet, alle Risiken von der Mietsache abzuwenden. Dies betrifft insbesondere Verlust, Diebstahl & Beschädigung, Dies muss ausreichend durch seine Versicherungsleistungen abgedeckt sein.

12. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, VMT unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe VMT zuzuordnen sind.

13. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand in dem von VMT benannten Lager während des genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben

14. Mit Rücknahme der Mietgegenstände ist ein evtl. entstandener Schade seitens des Kunden unverzüglich anzumelden. VMT kann innerhalb einer angemessenen Frist die Sache auf Mängelfreiheit untersuchen und gegebenenfalls Schadenersatzanspruch erheben.

15. Bei reiner Materialmiete wird dem Kunden Verbrauchsmaterial und unbrauchbar gewordene Leuchtmittel in Rechnung gestellt.

16. Bei Verlust von Mietmaterial wird der volle Wiederbeschaffungspreis berechnet.

17. Bei schuldhafter Beschädigung von Mietmaterial werden die Reparaturkosten berechnet.

18. VMT haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfall der Mietsache entstehen können.

19. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als 6 Wochen beträgt, oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als 6 Wochen in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen:

a) dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
b) der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen, falls diese im Mietzeitraum anfallen sollten. VMT erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
c) gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist VMT ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.


§ 7 Transport

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet VMT nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt VMT den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen VMT und dem Kunden, kann VMT den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.

2. Lässt VMT den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck deine Abtretungserklärung durch VMT gegenüber dem Dritten verlangen


§ 8 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten von VMT liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.


§ 9 Verkauf

1. Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart, gilt der Preis ab Betriebsstätte VMT zzgl. Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.

2. Bei Änderungswünschen des Käufers werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

3. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, VMT hat die Verspätung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde und dies dem Käufer anzeigt.

6. Die Ware bleibt sich zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum von VMT. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Vorbehaltskäufer die volle Gefahr an dem Gegenstand, insbesondere auch die Gefahr des Abhandenkommens, des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung. Der Vorbehaltskäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen VMT unverzüglich zu unterrichten. Ein Verleih der gelieferten Ware an Dritte seitens des Vorbehaltskäufers ist bis zur vollständigen Bezahlung unzulässig. Sollte gleichwohl wegen Zuwiderhandlung des Vorbehaltskäufers das Vorbehaltseigentum durch die Weiterveräußerung erlöschen, so tritt an die Stelle des Vorbehaltseigentums, die daraus dem Vorbehaltskäufer erwachsende Forderung gegen seinen Kunden, die allein VMT zusteht. Solange die gelieferte Ware nicht vollständig Eigentum des Käufers ist, hat VMT Zutrittsrechte zu den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen. Der Käufer hat für die Zugänglichkeit der Räume, in denen sich die Gegenstände befinden, Sorge zu tragen.

7. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer unverzüglich VMT gegenüber anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache, verjähren die Mängelansprüche des Käufers nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist.

8. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.


§ 10 Stornierung durch den Kunden bei Vermietung und Dienstleistungen

1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Im Falle der Stornierung (bei Vermietung) ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß folgender Staffel als Schadenersatz an VMT zu zahlen:
Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme
Stornierung 14-30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 40% von der Gesamtsumme
Stornierung 8-14 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 60% von der Gesamtsumme
Stornierung 4-7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme
Stornierung 1-3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 100% von der Gesamtsumme

3. Im Falle der Stornierung (bei sonstige Dienstleistung) ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß folgender Staffel als Schadenersatz an VMT zu zahlen:
Stornierung bis 60 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme
Stornierung 31-60 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 60% von der Gesamtsumme
Stornierung 11-30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme
Stornierung 1-10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 100% von der Gesamtsumme

4. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei VMT (Hausanschrift) maßgeblich.


§ 11 Haftung und Schadensersatz

1. VMT haftet entsprechend den zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften

2. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch VMT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet VMT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch VMT, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von VMT.

3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haften wir der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. 

5. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.  

6. Für den Fall, daß VMT im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt VMT derartige Ersatzansprüche an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen über VMT keine weiteren Ansprüche mehr zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen. 

7. Der Kunde hat eine inhaltlich, der Regelung der Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von VMT zu vereinbaren. Soweit VMT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde VMT von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

VMT – Torsten Frech
Sandweg 10
D-76865 Insheim
Tel.: +49 (0)6341 / 3886111
Fax: +49 (0)6341 / 3886112
Mobil: +49 (0)172 / 7201206
Mail: info@vmtechnik.de

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